opencaselaw.ch

A1 1997 15

Kantonsgericht — A1 1997 15

Zg Kantonsgericht · 1998-02-11 · Deutsch ZG

Art. 933 ZGB; Art. 934 Abs. 1 ZGB. – Einem Familienangehörigen, der zwar Zugang zum Personenwagen und zum Fahrzeugschlüssel hat, diesen jedoch nie benutzen durfte, ist das Fahrzeug nicht anvertraut im Sinne von Art. 933 ZGB. Wenn dieser das Fahrzeug gegen den Willen des selbständigen Besitzers veräussert, ist es letzterem abhanden gekommen, weshalb er gegenüber dem Erwerber gestützt auf Art. 934 Abs. 1 ZGB einen Herausgabeanspruch hat.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

2. Sachenrecht Art. 933 ZGB; Art. 934 Abs. 1 ZGB. – Einem Familienangehörigen, der zwar Zugang zum Personenwagen und zum Fahrzeugschlüssel hat, diesen jedoch nie benutzen durfte, ist das Fahrzeug nicht anvertraut im Sinne von Art. 933 ZGB. Wenn dieser das Fahrzeug gegen den Willen des selbständigen Besit- zers veräussert, ist es letzterem abhanden gekommen, weshalb er gegenüber dem Erwerber gestützt auf Art. 934 Abs. 1 ZGB einen Herausgabeanspruch hat. Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Der Sohn des Klägers, E. jun., verkaufte dem Beklagten das im Eigentum des Klägers befindliche Fahrzeug. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger vom Beklagten die Herausgabe des Fahrzeugs gestützt auf Art. 934 Abs. 1 ZGB: Aus den Erwägungen: Die klägerische Behauptung, wonach E. jun. seit Jahren nicht mehr im Besitze eines gültigen Führerausweises sei, ist seitens des Beklagten nicht bestritten, sondern lediglich als irrelevant bezeichnet worden, weshalb auf die Einholung einer amtlichen Bestätigung der Motorfahrzeugkontrolle verzichtet werden und dieser Sachverhalt als erstellt gelten kann. War aber E. jun. seit Jahren nicht mehr im Besitze eines Führerausweises, so bildet dies ein starkes Indiz für die Richtigkeit der nicht substantiiert bestrittenen und unter Wahrheitspflicht zu Protokoll gegebenen Aussage des Klägers, wonach E. jun. das fragliche Fahrzeug nie habe benutzen dürfen. Bei dieser Sachlage kam aber E. jun. hinsichtlich des streitgegenständ- lichen Personenwagens bestenfalls die Stellung eines sog. Besitzdieners zu, der im Gegensatz zum (unselbständigen) Besitzer kein eigenes Recht auf die Sache hat, weder ein dingliches noch ein persönliches (vgl. Stark, a.a.O., N 34 ff. zu Art. 919 ZGB). Dies gilt unabhängig davon, ob er im massgeben- den Zeitpunkt noch einen (Original-) Schlüssel zur Liegenschaft und damit zur Garage des Klägers hatte oder nicht (vgl. Stark, a.a.O., N 35 zu Art. 919 ZGB). Damit war das Fahrzeug E. jun. nicht anvertraut; vielmehr ist es dem Kläger abhanden gekommen. Wenn ein Besitzdiener eine Sache einem Drit- ten gegen den Willen des Besitzers übergibt, kann sie herausverlangt werden, weil sie infolge Besitzanmassung durch den Besitzdiener dem Besitzer abhanden gekommen ist. Die einem Besitzdiener übergebene Sache gilt nicht als anvertraut (Stark, a.a.O., N 36 zu Art. 933 ZGB mit Hinweisen, N 43 zu Art. 919 ZGB). Der Beklagte ist daher gestützt auf Art. 934 Abs. 1 ZGB zu verpflichten, dem Kläger das Fahrzeug Marke Mercedes, Typ 600 SL, Fahrge- stell Nr. ..., herauszugeben, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der Beklag- te beim Erwerb dieses Fahrzeuges gutgläubig gewesen ist oder nicht. 129

(Kantonsgericht, 11. Februar 1998, i.S. E./K.) Gegen dieses Urteil ist beim Obergericht Berufung eingereicht worden; der Entscheid des Obergerichtes steht noch aus. § 22 Abs. 2 der VO über die Durchführung der Grundbuchvermessung. – Eine öffentlich aufgelegte Grundbuchvermessung erwächst in Rechtskraft, sofern sie nicht binnen zwanzig Tagen durch gerichtliche Klage angefochten wird. Art. 973 Abs. 1 ZGB; Art. 48 Abs. 3 SchlT ZGB; § 180 ff. EG ZGB. – Das in Art. 973 Abs. 1 ZGB statuierte Prinzip des öffentlichen Glaubens setzt die Ein- führung des eidgenössischen Grundbuches oder eine andere, diesem gleich- gestellte Einrichtung voraus (Art. 48 Abs. 3 SchlT). Da in der Gemeinde X. weder das eidgenössische Grundbuch noch eine diesem gleichgestellte Ein- richtung besteht und somit keine Grundbuchwirkung zugunsten des gut- gläubigen Dritten gemäss Art. 973 Abs. 1 ZGB eintreten konnte, bildet der öffentlich beurkundete Kaufvertrag vom 5. November 1960 und der gestützt darauf erfolgte Eintrag im Grundbuch der Gemeinde X. für sich allein kei- nen Erwerbstitel für den Rechtsvorgänger der Beklagten 1 und den Beklag- ten 2 mit Bezug auf die Liegenschaft X. Art. 661 ZGB; § 180 ff. EG ZGB. – Als Grundbucheintrag im Sinne von Art. 661 ZGB gilt nicht nur der Eintrag im eidgenössischen Grundbuch, sondern auch jener in einer kantonalen Publizitätseinrichtung, selbst in einem kan- tonalen Register, dem keine Grundbuchwirkung für gutgläubige Dritte gemäss Art. 973 Abs. 1 ZGB zukommt. Der Eintrag im Grundbuch der Gemeinde X. vom 8. November 1960 gilt als Grundbucheintrag im Sinne von Art. 661 ZGB. In casu Ersitzung bejaht, da der Rechtsvorgänger der Beklagten 1 und der Beklagte 2 das Grundstück in gutem Glauben während zehn Jahren ununterbrochen und unangefochten besessen haben. Aus den Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 30. September 1996 stellte der Gemeinderat X. u.a. fest, dass die vom 28. März 1988 bis 29. April 1988 aufgelegte Grundbuch- vermessung in Rechtskraft erwachse, wenn sie nicht binnen 20 Tagen durch gerichtliche Klage angefochten werde (vgl. § 22 Abs. 2 der VO über die Durchführung der Grundbuchvermessung; BGS 215.31). Die Verfügung des Gemeinderates X. ist am 2. Oktober 1996 versandt worden. Mit der Einrei- chung der Klage am 23. Oktober 1996 ist die Frist gemäss § 22 Abs. 2 der VO über die Durchführung der Grundbuchvermessung gewahrt. ...

6. Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Rechtsvorgän- ger der Beklagten 1, A.S. sel., und der Beklagte 2 das unter Band ... im 130